Gestalten Sie Schopfheims Zukunft GEMEINSAM mit Thomas Kuri
Hier erfahren Sie, wie Sie mich Thomas Kuri bei der Bürgermeisterwahl 2026 unterstützen können – mit klaren Informationen zu seinem Programm und Mitwirkungschancen.

Es gibt zwei Möglichkeiten, mich finanziell zu unterstützen.
Ein ernstzunehmender Wahlkampf ist von Natur aus sehr kostenintensiv. Ob für Flyer, Plakate, Veranstaltungen oder für Anzeigen, jeder gespendete Euro wird zu 100 Prozent in Wahlkampfausgaben gesteckt!
SPENDEN PER ÜBERWEISUNG:
Eine Spende per Überweisung oder Scheck stellt den einfachsten und schnellsten Weg der Unterstützung dar. Hierbei fallen keine Gebühren an, wie sie beispielsweise bei der Verwendung von Kreditkarten entstehen.
Sie können eine Überweisung auf folgendes Konto tätigen. Ich bedanke mich uns schon jetzt für Ihre Unterstützung.
Spendenkonto
CDU-Stadtverband Schopfheim
IBAN: DE19 6839 0000 0006 0764 08
BIC: VOLODE66
Volksbank Dreiländereck
Verwendungszweck: Bürgermeisterwahl Schopfheim, Name und Anschrift
Bitte geben Sie im Feld „Verwendungszweck“ der Überweisung auf jeden Fall Ihren Namen und Ihre vollständige Anschrift an. Nur so können wir Ihnen eine Spendenbescheinigung ausstellen.
SPENDEN PER SCHECK:
Möchten Sie uns einen Scheck zusenden, so adressieren Sie Ihren Brief bitte an:
CDU- Stadtverband Schopfheim
Gündenhausen 61
79650 Schopfheim
Wir garantieren Ihnen die ordnungsgemäße Verbuchung Ihrer Spenden gemäß dem gültigen Parteiengesetz und die Zusendung einer steuerlich relevanten Zuwendungsbescheinigung.
Hinweise zur steuerlichen Abzugsfähigkeit
Ich kandidiere als unabhängiger Bürgermeisterkandidat für Schopfheim. Da für unabhängige Einzelkandidaturen kein eigenes steuerbegünstigtes Spendenkonto zur Verfügung steht, werden Unterstützungsbeiträge über ein Konto der CDU Schopfheim entgegengenommen und zweckgebunden an die Kampagne von Thomas Kuri weitergeleitet. Zuwendungen auf dieses Konto gelten damit rechtlich als Spenden an die CDU Schopfheim und unterliegen den steuerlichen Regelungen für Parteispenden.
Aufgrund der einschlägigen steuerlichen Vorschriften bestehen folgende Abzugsmöglichkeiten für Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) an politische Parteien:
Bei Zuwendungen an politische Parteien ist die steuerliche Abzugsfähigkeit auf natürliche Personen beschränkt. Insgesamt können 6.600 Euro, bei zusammenveranlagten Ehegatten 13.200 Euro jährlich steuerlich geltend gemacht werden.finanztip+2
Dabei werden
a) Zuwendungen bis zu einer Höhe von 3.300 Euro / 6.600 Euro nach § 34g EStG berücksichtigt, indem 50 Prozent des zugewendeten Betrages (höchstens 1.650 Euro / 3.300 Euro) direkt von der Steuerschuld abgezogen werden;datenbank.nwb+1
b) weitere 3.300 Euro / 6.600 Euro werden nach § 10b EStG steuermindernd als Sonderausgaben berücksichtigt. Zuwendungen an mehrere Parteien werden zusammengerechnet.
Zuwendungen von Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person (z. B. AG, GmbH, KGaA) können ihre Zuwendungen nicht als Betriebsausgaben geltend machen. Bei Zuwendungen von Unternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft (z. B. OHG, KG, GmbH & Co. KG) können diese Zuwendungen nicht unmittelbar als Betriebsausgaben der Gesellschaft geltend gemacht werden; sie werden jedoch im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung anteilig den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligungsquote zugerechnet. Die steuerliche Wirkung entfaltet sich dann im oben genannten Umfang bei der persönlichen Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.
Zuwendungen an die CDU Deutschlands oder eine ihrer Gliederungen – einschließlich des für die Unterstützung von Thomas Kuri eingerichteten Kontos der CDU Schopfheim –, deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr 10.000 Euro übersteigt, werden unter Angabe von Name und Anschrift des Spenders sowie der Gesamthöhe der Zuwendung im Rechenschaftsbericht der CDU verzeichnet, der als Bundestagsdrucksache veröffentlicht wird. Der Bundesschatzmeister der CDU bittet in diesem Fall um Unterrichtung am Ende eines Jahres (Bundesschatzmeister der CDU, Klingelhöferstraße 8, 10785 Berlin).
Spenden, die im Einzelfall 35.000 Euro übersteigen, sind von der Partei der Präsidentin des Deutschen Bundestages unverzüglich anzuzeigen. Zur Erfüllung der Verpflichtungen nach dem Parteiengesetz ist es erforderlich, die Daten aller Zuwendungsgeber elektronisch zu speichern und zu verarbeiten (§§ 28, 33 BDSG, § 24 PartG).bundestag+1
Für Fragen zur steuerlichen Behandlung Ihrer individuellen Zuwendung empfehlen wir die Rücksprache mit Ihrem Steuerberater oder Finanzamt.
An dieser Stelle möchte ich mich bereits jetzt herzlich für Ihre vielseitige Unterstützung bedanken.
Thomas Kuri


